Rz. 113

Die als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähige Vermächtnislast ist mit dem gemeinen Wert des Vermächtnisgegenstandes i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) beim Erben abzugsfähig. Gleiches gilt für die Abfindung, die ein Erbe für die Ausschlagung eines Vermächtnisses geleistet hat. Ist Vermächtnisgegenstand ein steuerbegünstigter Gegenstand, etwa ein Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG (siehe § 6 Rdn 1 ff.>) oder eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie i.S.d. § 13d ErbStG (siehe § 6 Rdn 58 ff.>), kommt die Steuerbegünstigung dem Vermächtnisnehmer zugute. Der Wertansatz beim Erben bleibt hingegen unberührt. Die Höhe der abzugsfähigen Vermächtnislast beim Erben wird mithin nicht durch eine privilegierte Behandlung beim Vermächtnisnehmer (zu Lasten des Erben) beeinflusst.

 

Rz. 114

Auch ein Untervermächtnis kann der Vermächtnisnehmer als Vermächtnisschuldner von seinem Erwerb erwerbsmindernd gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.[88]

 

Rz. 115

Auch vom Erblasser "mündlich angeordnete" und tatsächlich ausgekehrte Vermächtnisse können trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit zum Abzug zugelassen werden (siehe § 4 Rdn 38 ff.>).

 

Rz. 116

Liegt ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis – etwa ein Nachvermächtnis i.S.d. § 2191 BGB – vor, ist der Abzug als Nachlassverbindlichkeit beim Erben zunächst nicht möglich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 BewG. Tritt das bedingungsauslösende Ereignis ein, entsteht die Erbschaftsteuer beim Vermächtnisnehmer, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG zu diesem Zeitpunkt. Beim beschwerten Erben ist die Verbindlichkeit aus dem Vermächtnis erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähig, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, ist dieser nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu korrigieren. Für die Bewertung der Vermächtnislast ist der Zeitpunkt des Erbfalls ausschlaggebend,[89] beim Vermächtnisnehmer hingegen der Zeitpunkt der Entstehung des Vermächtnisses (Bedingungseintritt).

[88] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 10 Rn 50.

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