Rz. 99

Das Erbschaftsteuerrecht setzt beim steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich bei der Bereicherung des Erwerbers an. Als Bereicherung gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach den steuerlichen Bewertungsregeln nach § 12 BewG zu ermittelnden Wert (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) der gesamten Nachlassmasse die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG. Dies entspricht dem erbschaftsteuerlichen Nettoprinzip, das der Besteuerung des Erwerbs zugrunde liegt und für die Besteuerung den Saldo zwischen dem Wert des Vermögensanfalls und dem Wert der mit dem Erwerb verbundenen Erwerbsschmälerung als Bereicherung heranzieht.

 

Rz. 100

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG lassen sich in drei Typen einteilen:

Erblasserschulden, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (siehe Rdn 102 ff.>),
Erbfallschulden, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe Rdn 112 ff.>) und
sonstige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (siehe Rdn 126 ff.>).
 

Rz. 101

Neben den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG kommen als Erwerbsminderungen insbesondere zivilrechtlich wegen Konfusion erloschene Pflichtteilsverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 16 ff.>) und sittliche Verpflichtungen in Betracht.

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