Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
I. Allgemeines
1. Erläuterungen zu den einzelnen Klassen der Fahrerlaubnis
Rz. 33
Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ist in § 6 Abs. 1 bis 4 FeV geregelt.
2. Einschlussregelung für "niedrigere" Klasse
Rz. 34
§ 6 Abs. 3 FeV enthält eine spezifizierte Regelung, wonach Fahrerlaubnisse mancher Klassen aufgrund der weitergehenden Ausbildung und Prüfung für die jeweils höhere Klasse praktisch prüfungsfrei mit erteilt werden. So berechtigt z.B. die Fahrerlaubnis der Klasse B zusätzlich zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Gem. § 9 FeV sind Fahrerlaubnisklassen, die Voraussetzung zum Erwerb einer höheren Klasse sind, nicht eingeschlossen und werden nicht aufgeführt. Dies gilt z.B. für die Klasse B, deren Besitz Voraussetzung für den Erwerb der Klassen C1, C, D1 und D ist.
Rz. 35
Sofern eine Fahrerlaubnisklasse eine andere einschließt, wird der Einschluss bei der höheren Klasse nicht wiederholt. Als Beispiel sei hier angeführt: Klasse B ist Voraussetzung für die Klasse C (§ 9 Abs. 1 FeV). Wer also eine Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben möchte, muss zuvor die Klasse B erworben haben. Die Klasse B wiederum schließt Klasse L ein (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).
II. Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung
Rz. 36
In § 48 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geregelt. Eine solche benötigt nach Maßgabe von Abs. 1, wer einen Krankenwagen führt, in seinem Kfz entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert oder seine Beförderungsleistung nur mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchführen darf. Ausnahmen von dieser Pflicht sind in Abs. 2 geregelt. Die ersten drei Ziffern dieser Norm betreffen das Führen von Krankenwagen. Weiter bedarf der Fahrzeugführer nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV keiner speziellen Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 FeV mehr, wenn er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 ist. Dies gilt für die Personenbeförderung mit allen Fahrzeugen, also auch z.B. mit Kraftomnibussen. Ausgenommen von diesem Privileg sind allerdings wiederum Taxen und Mietwagen.
Rz. 37
Bezüglich der Fahrgastbeförderung gilt für den Halter gem. § 48 Abs. 8 FeV, dass dieser verpflichtet ist, keine Fahrgastbeförderung anzuordnen oder zuzulassen, ohne dass der Fahrer die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat.
III. Dienstfahrerlaubnis
1. Spezielle Zuständigkeiten
Rz. 38
Gem. § 2 Abs. 10 StVG sind bestimmte Behörden berechtigt, in eigener Zuständigkeit Fahrerlaubnisse für das Führen von Fahrzeugen, deren Halter der Dienstherr ist, zu erteilen. Dies gilt für Bundeswehr, Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) und Polizei.
2. Sonderklassen für die Bundeswehr
Rz. 39
Für die Bundeswehr, die so weit wie möglich die im zivilen Bereich geltende Klasseneinteilung einhalten soll, gelten bestimmte Abweichungen.
3. Geltung der Dienstfahrerlaubnis
Rz. 40
§ 26 Abs. 2 FeV regelt, dass der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis von dieser nur während der Dauer des Dienstverhältnisses "Gebrauch machen darf". Nach Ausscheiden aus dem Dienst ist der Dienstführerschein abzugeben (§ 26 Abs. 2 S. 2 FeV). Eine Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis ist nach Maßgabe von § 27 FeV möglich. Die Fortgeltung "alter" Dienstfahrerlaubnisse ist in der Anlage 3 zur FeV geregelt.
IV. Verlängerung einer Fahrerlaubnis für die Lkw-Klassen
Rz. 41
Für die Lkw-Klassen C, C1, CE, C1E bzw. die Busklassen D, D1, DE, D1E wird auf Antrag die Fahrerlaubnis verlängert. Der Bewerber hat lediglich die für die Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis erforderlichen Nachweise hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eigenschaften sowie zum Sehvermögen zu erbringen. Maßgebend ist die Regelung des § 24 FeV. Bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis wird eine Änderung vorgenommen, dass Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis das Datum des Tages ist, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Hierdurch soll bei einer Verlängerung der Fahrerlaubnis ein nahtloser Übergang erfolgen.
V. Sonderregelung für Hilfsdienste
Rz. 42
Der Geltungsbereich des Führerscheins der Klasse B wird gem. § 2 Abs. 10a StVG für Hilfsdienste insoweit erweitert, dass die zuständigen Obersten Landesbehörden deren Angehörigen die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 4,75 t erteilen kann. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, den technischen Hilfsdiensten und dem Katastrophenschutz immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen. Dies ist wiederum die Konsequenz daraus, dass seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t gefahren werden dürfen und für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich ist. Dies gilt nicht für Führerscheininhaber, die vor dem 1.1.1999 ihren Führerschein erworben haben, aufgrund des geltenden Bestandsschutzes.