Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
1. Allgemeine Erlaubnisfreiheit zur Teilnahme am Straßenverkehr
Rz. 1
Nach der deutschen Rechtsordnung hat jedermann das Recht auf allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr. Dies folgt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Diese sog. "allgemeine Verkehrsfreiheit" gilt jedoch nur insoweit, als nicht Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird, wie es sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt.
Das Recht zur allgemeinen Teilnahme am Straßenverkehr ist quasi als "Grundregel" in § 1 FeV normiert:
Zitat
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu den einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Rz. 2
Aus der vorstehend wiedergegebenen Regelung folgt, dass die allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich zulassungsfrei ist. Eine besondere Erlaubnis kommt nur dort in Betracht, wo dies sachlich geboten ist: Da das Verkehrsrecht zum besonderen Sicherheitsrecht zählt, hängt die Beurteilung vom (abstrakten bzw. konkreten) Sicherheitsrisiko ab, das von der jeweiligen Art der Verkehrsteilnahme ausgeht.
2. Mögliche Einschränkungen
Rz. 3
Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen können, ist nach § 2 Abs. 1 FeV nur dann eine Verkehrsteilnahme gestattet, wenn die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Rz. 4
Eine Einschränkung oder Entziehung der Zulassung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist in § 3 FeV vorgesehen für das Führen von Fahrzeugen, für die eine Erlaubnispflicht nicht vorgeschrieben ist, also für Fahrräder oder fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, sowie für das Führen von Tieren, also etwa als Reiter, das Führen von Schafen oder das Lenken von Pferdefuhrwerken.
In § 3 Abs. 2 FeV ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet ist. In dieser Vorschrift wird auf die allgemeinen Regelungen zur Eignung der §§ 11 bis 14 FeV verwiesen. Der Maßnahmenkatalog reicht von Gefahrerforschungseingriffen (etwa der Anordnung ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Untersuchungen) bis hin zur Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu führen.