Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 43
Gemäß § 2a Abs. 1 S. 1 StVG wird bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Gemäß § 32 FeV sind die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T von den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe ausgenommen. Damit betrifft die Probezeit-Regelung nur die Klassen A, B, C, D und E.
Gemäß § 33 Abs. 1 FeV gelten Besonderheiten für Dienstfahrerlaubnisse.
Zusätzlich gelten folgende spezielle Regelungen:
Rz. 44
Wird eine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umgetauscht, gelten die Regelungen über die Probezeit nach § 2a Abs. 1 S. 2 StVG ebenfalls. Allerdings wird die Zeit seit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die nationale Probezeit angerechnet.
Rz. 45
Inhaber von Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten, die ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, ohne ihre Fahrerlaubnis umzutauschen, werden in das System der Fahrerlaubnis auf Probe einbezogen (§ 2a Abs. 1 S. 3 und 4 StVG).
Rz. 46
Gemäß § 2a Abs. 1 S. 6 und 7 StVG endet die Probezeit nicht nur bei Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und läuft mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Umfang der Restdauer weiter.
Rz. 47
Bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen gemäß § 94 StPO, bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO und bei sofort vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wird der Ablauf der Probezeit gehemmt (§ 2a Abs. 1 S. 5 StVG).
Rz. 48
Bei endgültiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener vorläufiger Maßnahme wird bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Berechnung der Restdauer der Probezeit nur die Zeit bis zur Anordnung der vorläufigen Maßnahme berücksichtigt.
Gemäß § 2a Abs. 2a StVG gilt eine Besonderheit in dem Fall, in dem die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. In diesem Falle verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.