Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 49
Nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1g StVG kann als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse geregelt werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 StVG). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Fahrerlaubnis der Klasse A (Motorräder)
Rz. 50
Personen, die mindestens 20 und noch nicht 24 Jahre alt sind, dürfen eine Fahrerlaubnis der Klasse A nur erwerben, wenn sie zuvor mindestens 2 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 waren.
Rz. 51
Personen, die 24 Jahre alt und älter sind, können sofort die Klasse A mit der Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erwerben.
2. Fahrerlaubnis der Klasse AM
Rz. 52
Die Klasse AM betrifft zwei- bis dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 FeV. Hierunter fallen u.a. die sog. "Trikes", soweit sie den dort genannten technischen Merkmalen entsprechen. Mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis AM sind Erleichterungen für einen "Aufstieg" innerhalb der verschiedenen Klassen der "A-Familie" verbunden.
3. Fahrerlaubnis der Klasse T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
Rz. 53
16- bis 18-Jährige dürfen nur land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h – auch mit Anhängern – gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 FeV führen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres erfolgt der "Aufstieg" in die unbeschränkte Klasse T automatisch. Der Erwerber einer Fahrerlaubnis der Klasse T, der bereits 18 Jahre alt ist, unterliegt keiner Einschränkung.