Rz. 18

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG führt inhaltlich die Verpflichtungen aus § 14 Nr. 1 WEG a.F. fort, aber unter Umkehr der Perspektive: Während § 14 Nr. 1 WEG a.F. positive Verpflichtungen zur Instandhaltung und zum schonenden Gebrauch von Sondereigentum- und Gemeinschaftseigentum normierte, arbeitet § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG mit Unterlassungspflichten. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber seinen Miteigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen. Dies umfasst, ins Negative gewendet, sowohl die Pflicht zum schonenden Gebrauch wie auch zur Erhaltung des eigenen Sondereigentums gemäß § 14 Nr. 1 WEG a.F. Denn bei einem Verstoß gegen diese Pflichten nach altem Recht kommt es zu einer Beeinträchtigung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. In diesem Umfang kann auf die Rechtsprechung zu § 14 Nr. 1 WEG a.F. zurückgegriffen werden.

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