Rz. 3
Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Differenzierung zwischen materieller Berechtigung und (prozessualer) Ausübungsbefugnis an. Materiell-rechtlich sind zwar die Wohnungseigentümer als Beeinträchtigte Inhaber der Ansprüche aus § 1004 BGB;[3] ausübungsbefugt ist aber bei der Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums alleine die Wohnungseigentümergemeinschaft.[4] Lediglich die Einhaltung der in § 14 Abs. 2 WEG genannten Pflichten den Wohnungseigentümern gegenüber kann der einzelne Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG alleine durchsetzen.[5] Dabei muss er freilich die Beeinträchtigung seines Sondereigentums vortragen; zur Durchsetzung der Unterlassung oder Beseitigung von Störungen des Gemeinschaftseigentums ist er im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr prozessführungsbefugt.
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