Rz. 3

Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Differenzierung zwischen materieller Berechtigung und (prozessualer) Ausübungsbefugnis an. Materiell-rechtlich sind zwar die Wohnungseigentümer als Beeinträchtigte Inhaber der Ansprüche aus § 1004 BGB;[3] ausübungsbefugt ist aber bei der Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums alleine die Wohnungseigentümergemeinschaft.[4] Lediglich die Einhaltung der in § 14 Abs. 2 WEG genannten Pflichten den Wohnungseigentümern gegenüber kann der einzelne Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG alleine durchsetzen.[5] Dabei muss er freilich die Beeinträchtigung seines Sondereigentums vortragen; zur Durchsetzung der Unterlassung oder Beseitigung von Störungen des Gemeinschaftseigentums ist er im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr prozessführungsbefugt.

[3] S. zuletzt BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17, WuM 2018, 56 = ZMR 2018, 231; vgl. zu diesem nunmehr historischen Konzept BT-Drucks 19/18791, S. 44.
[4] BT-Drucks 19/18791, S. 44.
[5] BT-Drucks 19/18791, S. 51.

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