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Umgekehrt kommt eine Übertragung der Ausübungsbefugnis individueller Abwehr- und Beseitigungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft anders als nach früherem Recht nicht mehr in Betracht. Denn bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Wohnungseigentümergemeinschaft schon kraft Gesetzes ausübungsbefugt, so dass es keiner Vergemeinschaftung mehr bedarf. Die noch bestehenden individuellen Abwehr- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer sind aber nicht gemeinschaftsbezogen, sondern entspringen dem Sondereigentum. Diese kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht an sich ziehen; ein entsprechender Beschluss wäre nichtig.[6]

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