Rz. 1

Die weiterhin in § 13 Abs. 1 WEG geregelte Rechtsmacht des Wohnungseigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, bleibt wörtlich und inhaltlich nahezu unverändert. Die Neufassung trägt lediglich mit der Streichung des Hinweises auf Gebäudeteile dem Umstand Rechnung, dass nunmehr auch am Grundstück Sondereigentum begründet werden kann. Im Übrigen sind die entgegenstehenden Rechte Dritter aus dem Gesetzestext entnommen, was konsequent erscheint, da das WEG eben nur die Rechte der Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft regelt.[1] Rechte Dritter ergeben sich aus anderen Regelungen.

[1] BT-Drucks 19/18791, S. 49.

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