Rz. 21

Der Perspektivwechsel des Gesetzes, das nun nicht mehr auf den Ausgangspunkt, sondern auf das Ziel der Störung abstellt, schafft umgekehrt auch Lücken im Rechtsschutz. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst nur Einwirkungen auf das Sondereigentum. Damit sind jedenfalls störende Einwirkungen auf solches Eigentum, an dem keine Sondernutzungsrechte bestehen (hierzu s. gleich u. Rdn 23), nicht mehr erfasst. Etwa eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Parkplatzes durch Parken in der Zufahrt können weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch einzelne Wohnungseigentümer alleine auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gestützt abwehren.

 

Rz. 22

 

Praxistipp:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Störungen des Gemeinschaftseigentums jetzt aber über § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V.m. § 19 Abs. 1 WEG abwehren. Voraussetzung ist allerdings eine Beschlussfassung gemäß § 19 Abs. 1 WEG über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Eine solche Regelung kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verlangen. Wird sie nicht beschlossen, muss er also im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG die Ersetzung des Beschlusses gerichtlich erstreiten.

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