Rz. 46

§ 14 Abs. 3 WEG sieht nicht bei jeder Beeinträchtigung, sondern erst ab einer gewissen Intensität einen Anspruch auf Ausgleich vor. Diese Intensität wird etwas blumig damit umschrieben, dass die Einwirkung "über das zumutbare Maß hinausgeht." Diese Formulierung hat weder im alten noch im neuen Recht eine Parallele. Klar dürfte nur sein, dass Einwirkungen, die keinen bei einem geordneten Zusammenleben über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil nach §§ 13 Abs. 2 letzter Hs.; 14 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS. WEG bewirken, jedenfalls nicht zu einem Ausgleichsanspruch führen. Wenn sie im Zusammenhang des § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG als unerheblich angesehen werden, können sie nicht nach § 14 Abs. 3 WEG unzumutbar sein. Gleiches gilt naturgemäß für Maßnahmen im Sondereigentum, die keinen bei einem geordneten Zusammenleben über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil mit sich bringen.

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