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Vom früheren Konzept weicht die Behandlung der Pflichten des Wohnungseigentümers aus § 14 Nr. 2 WEG a.F. bei der Überlassung von Sondereigentum an Dritte, denen er sein Sondereigentum zur Nutzung überlässt, deutlich ab. Denn diese Vorschrift, die den Wohnungseigentümer dazu verpflichtete, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 14 Nr. 1 WEG a.F. durch nutzungsberechtigte Dritte zu sorgen, ist ersatzlos weggefallen. Dass diese Lücke durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG geschlossen werden kann, erscheint fraglich. Denn zum einen ist dort von Dritten nicht die Rede. Zudem sind dort der Sache nach nur Unterlassungspflichten geregelt. Zwar wird man in besonderen Fällen auch ein positives Tun, etwa durch Auswechseln schadhafter Bauteile zur Vermeidung von Beeinträchtigung anderer Sondereigentümer, verlangen können. Dies kann aber auch bei Unterlassungsansprüchen etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB der Fall sein und ändert nichts an deren Rechtsnatur. Zu aktivem Tun wie etwa zum Einwirken auf Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte ist der aus § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassungspflichtige im Übrigen nicht verpflichtet. Diese Lücke lässt sich wohl auch nicht durch eine Analogie schließen. Denn der Gesetzgeber hat die besonderen Probleme bei der Überlassung von Sondereigentum an Dritte durchaus erkannt, wie § 15 WEG zeigt. Eine unbewusste Regelungslücke ist daher nicht anzunehmen.

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