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Bei sonstigen Schäden, insbesondere bei Vermögensfolgeschäden ist zu prüfen, ob ein Ausgleich "angemessen" ist. Dies ist jedenfalls dort zu verneinen, wo schon nach dem großzügigeren Maßstab der §§ 249 ff. BGB kein Ersatz zu leisten war. So kann der duldungspflichtige Wohnungseigentümer den Ersatz für den Verlust von Gebrauchsvorteilen nur verlangen, wenn er auf die betroffenen Bauteile zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung angewiesen ist. Dass der Betreiber einer zahnärztlichen Praxis Terrasse und Garten nicht nutzen kann, begründet vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.[41] Nicht zu erstatten ist ferner schon nach diesen Grundsätzen der reine Verlust von Freizeit etwa bei Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs zur Überwachung der Arbeiten.[42] Im Übrigen verweisen die Gesetzesmaterialien auf die Grundsätze des Ausgleichs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.[43]

[41] BayObLG NJW-RR 1994, 1104 f.; ähnlich AG Nürnberg ZMR 2007, 1003.
[43] BT-Drucks 19/18791, S. 52.

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