Rz. 33

Liegen keine Vereinbarungen oder Beschlüsse vor, darf jeder Wohnungseigentümer nur insoweit auf fremdes Sondereigentum einwirken, als er keinen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. So kann er etwa beim Aussteigen einen fremden Stellplatz betreten. Bei der Frage nach der Erheblichkeit der Einwirkung sind allerdings öffentlich-rechtliche Wertungen wie § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG zu berücksichtigen, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind.[29] Deshalb müssen nach dieser Vorschrift privilegierte Geräuscheinwirkungen bei der Frage, ob eine abweichende Nutzung mehr stört als eine zulässige, außer Betracht bleiben.

[29] BGH, Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 203/18; ZMR 2020, 322 = ZWE 2020,180 = ZfIR 2020, 308.

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