Rz. 445

Unter besonderen Umständen kann ein Miterbe, der die Nachlassauseinandersetzung betreibt, nach Treu und Glauben gehalten sein, auf die Auseinandersetzung zu verzichten, wenn er sein Recht rechtsmissbräuchlich ausübt.[446]

[446] Vgl. OLG Frankfurt/M. FamRZ 1998, 641; LG Essen FamRZ 1981, 457.

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