Rz. 184

Mit dem Recht des § 265 ZPO zur Verfügung über die streitbefangene Sache während des Prozesses korrespondiert § 325 Abs. 1 ZPO, wonach die rechtskräftige Entscheidung für und gegen den Rechtsnachfolger – in diesem Falle den Einzelrechtsnachfolger – wirkt. Hat der Rechtsvorgänger (als Prozessstandschafter) den Prozess verloren, so wirkt die Entscheidung grundsätzlich auch gegen den Erwerber.

Dass sich die Rechtskraft eines Urteils in jeder Beziehung auf den Erben erstreckt, ergibt sich bereits aus der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 1922 BGB und bedurfte in der ZPO keiner weiteren Regelung, so dass in §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO nur die Einzelrechtsnachfolge – im Wesentlichen die rechtsgeschäftliche Sonderrechtsnachfolge – gemeint sein kann.

 

Rz. 185

Allerdings macht § 325 Abs. 2 ZPO eine entscheidende Ausnahme: Die Rechtskrafterstreckung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger bleibt aus, wenn dieser in Bezug auf die Rechtshängigkeit gutgläubig war. Mit anderen Worten: Wusste der Erwerber nichts von dem Rechtsstreit, so verbleibt es bei der Urteilswirkung gegenüber dem Beklagten. Seine Verurteilung zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung geht aber ins Leere, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils nicht mehr "Buchberechtigter" ist.

Für den Kläger besteht somit die Gefahr, den Rechtsstreit letztlich ergebnislos geführt zu haben, wenn man von etwaigen Ansprüchen aus § 816 BGB absieht.

Aus diesem Grund hat der Kläger ein elementares Interesse daran, jeden guten Glauben durch Eintragung eines Vermerks über die eingetretene Rechtshängigkeit zu zerstören.

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