Rz. 78

Ist eine Berufung gegen ein Urteil nicht zulässig, weil entweder die Berufungssumme nicht erreicht ist oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat und wurde im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, so kann auf Antrag ("Gehörsrüge") eine Selbstkorrektur des Urteils erfolgen, § 321a ZPO.[73]

[73] Vgl. Kroiß, Das neue Zivilprozessrecht, Rn 83 ff.

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