Rz. 553

Nicht jede Art von lebzeitigen Zuwendungen von Seiten des Erblassers unterliegt der Ausgleichungspflicht, vielmehr sind es nur

Ausstattungen ohne weiteres, Abweichendes müsste ausdrücklich bestimmt sein (§ 2050 Abs. 1 BGB),
Übermaß an Zuschüssen zu den Einkünften zum Zweck der Bestreitung der laufenden Ausgaben (§ 2050 Abs. 2 BGB),
Übermaß an Berufsausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB),
andere Zuwendungen, insbesondere Schenkungen, falls die Ausgleichungspflicht bei der Zuwendung angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Anordnung muss für den Empfänger erkennbar sein – damit die Zuwendung zurückgewiesen werden könnte, falls er mit der Anordnung nicht einverstanden ist.
Zahlungen des Vaters an ein nichteheliches Kind vor dem 1.4.1998 auf einen beabsichtigten aber nicht zustande gekommenen vorzeitigen Erbausgleich (Art. 227 Abs. 2 EGBGB).
 

Rz. 554

Nachträgliche Anordnung der Ausgleichungspflicht ist möglich:

erfolgt sie testamentarisch, so liegt darin eine Vermächtnisanordnung zugunsten der anderen Abkömmlinge mit der Folge, dass i.d.R. für diese Vermächtnisanordnung § 2306 BGB zu beachten ist;[546]
erfolgt sie unter Lebenden, so kommt sie einem teilweisen Erbverzicht gleich und bedarf deshalb der notariellen Beurkundung: § 2348 BGB.

Ausschluss der Ausgleichungspflicht:

Soll die Ausgleichung von vornherein ausgeschlossen sein, so genügt eine abweichende Anordnung des Erblassers bei der Zuwendung (§ 2050 Abs. 1 letzter Hs. BGB).

Nachträglicher Ausschluss:

testamentarisch: Er stellt eine Vermächtnisanordnung zugunsten des betreffenden Abkömmlings dar.

unter Lebenden: Aufhebung des Ausstattungsvertrags und Neuabschluss unter Ausschluss der Ausgleichungspflicht.[547]

[546] BGH ZEV 2010, 33; RGZ 90, 419; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, Ed. 18, August 2010, § 2050 Rn 10; J. Mayer, ZEV 1996, 441.
[547] Str. siehe RGZ 90, 419.

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