Rz. 553
Nicht jede Art von lebzeitigen Zuwendungen von Seiten des Erblassers unterliegt der Ausgleichungspflicht, vielmehr sind es nur
▪ | Ausstattungen ohne weiteres, Abweichendes müsste ausdrücklich bestimmt sein (§ 2050 Abs. 1 BGB), |
▪ | Übermaß an Zuschüssen zu den Einkünften zum Zweck der Bestreitung der laufenden Ausgaben (§ 2050 Abs. 2 BGB), |
▪ | Übermaß an Berufsausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB), |
▪ | andere Zuwendungen, insbesondere Schenkungen, falls die Ausgleichungspflicht bei der Zuwendung angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Anordnung muss für den Empfänger erkennbar sein – damit die Zuwendung zurückgewiesen werden könnte, falls er mit der Anordnung nicht einverstanden ist. |
▪ | Zahlungen des Vaters an ein nichteheliches Kind vor dem 1.4.1998 auf einen beabsichtigten aber nicht zustande gekommenen vorzeitigen Erbausgleich (Art. 227 Abs. 2 EGBGB). |
Rz. 554
Nachträgliche Anordnung der Ausgleichungspflicht ist möglich:
▪ | erfolgt sie testamentarisch, so liegt darin eine Vermächtnisanordnung zugunsten der anderen Abkömmlinge mit der Folge, dass i.d.R. für diese Vermächtnisanordnung § 2306 BGB zu beachten ist;[546] |
▪ | erfolgt sie unter Lebenden, so kommt sie einem teilweisen Erbverzicht gleich und bedarf deshalb der notariellen Beurkundung: § 2348 BGB. |
Ausschluss der Ausgleichungspflicht:
Soll die Ausgleichung von vornherein ausgeschlossen sein, so genügt eine abweichende Anordnung des Erblassers bei der Zuwendung (§ 2050 Abs. 1 letzter Hs. BGB).
Nachträglicher Ausschluss:
testamentarisch: Er stellt eine Vermächtnisanordnung zugunsten des betreffenden Abkömmlings dar.
unter Lebenden: Aufhebung des Ausstattungsvertrags und Neuabschluss unter Ausschluss der Ausgleichungspflicht.[547]
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