Rz. 328

Nach der Systematik des FamFG ist für die Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht das Familiengericht, für die weiteren Pflegschaften – mit Ausnahme der Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) und der verfahrensrechtlichen Pflegschaft für abwesende Beteiligte (§ 364 FamFG) – das Betreuungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Nachlasspflegschaft ergibt sich auch weiterhin aus § 1962 BGB. Die Verteilung der weiteren Pflegschaften auf Familien- und Betreuungsgericht folgt aus der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Es handelt sich insoweit um betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG).

 

Rz. 329

Soweit Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt sind, ist eine Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige (§ 1643 BGB) bzw. des Betreuungsgerichts für unter Betreuung Stehende solange nicht erforderlich, als die Auseinandersetzung in allen Einzelheiten den gesetzlichen Teilungsvorschriften entspricht.[341] Etwas anderes gilt, wenn im Teilungsplan besondere Vereinbarungen der Erben enthalten sind, die weder den Anordnungen des Erblassers noch den gesetzlichen Teilungsvorschriften entsprechen.[342]

Auch wenn das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils gilt, wenn es dem Kind einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, verfängt dies bei der unentgeltlichen Erbteilsübertragung auf das Kind nicht. Ein solcher lediglich rechtlicher Vorteil kommt alleine schon wegen der den minderjährigen Erwerber treffenden Erbenhaftung nicht in Betracht.[343] In derartig gelagerten Fällen ist daher stets eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

 

Rz. 330

Wird die Auseinandersetzung durch den Teilungsplan eines Testamentsvollstreckers vorgenommen und ist der Testamentsvollstrecker als Elternteil gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Miterben, so ist er bei der Teilung an der gesetzlichen Vertretung gehindert, die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB ist also erforderlich.[344] Der Pfleger bedarf nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn sich der Teilungsplan im Rahmen der Anordnungen des Erblassers oder der gesetzlichen Teilungsvorschriften hält.

[342] BGHZ 56, 275.
[344] OLG Hamm OLGZ 1993, 392, Damrau, ZEV 1994, 1.

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