Rz. 361
Die Sachmängelhaftung ist vollkommen ausgeschlossen (§ 2376 Abs. 2 BGB). Darin liegt die entscheidende Bedeutung gegenüber Einzelverträgen. Ausnahme: Arglistiges Verschweigen und Garantieübernahme. Zum Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber bezüglich Lastentragung, Gefahrübergang, Nutzungsaufteilung und Ersatz von Verwendungen: §§ 2379–2381 BGB.
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