Rz. 192

Nur dingliche Rechte an Grundstücken können mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden. Dies entspricht allgemeiner Meinung.

Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks wird nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht.[177] Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[178]

[177] Der BGH stellt in BGHZ 39, 21 fest, dass das Grundstück selbst in einem Prozess über einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch gegen den persönlichen Schuldner nicht streitbefangen ist im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO. In gleichem Sinne führt das OLG Braunschweig MDR 1992, 74, 75 aus: "Aus der Zulässigkeit des Rechtshängigkeitsvermerks folgt, dass er wegen seiner Grundlage in § 265 ZPO die Streitbefangenheit der Sache voraussetzt. Diese ist aber nur zu bejahen, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu der Sache die Sachlegitimation des Kl. oder des Bekl. beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet (…). Das ist bei der Verfolgung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassung nicht der Fall." So auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 175; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = FGPrax 1996, 208; Demharter, GBO, Anh. zu § 13 Rn 22.
[178] So auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 175; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = FGPrax 1996, 208; Demharter, GBO, Anh. zu § 13 Rn 22. Lediglich das OLG München (NJW 1966, 1030) hat die Zulässigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks bejaht, wenn ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung im Streit ist. Dieser Einzelmeinung haben sich weder Literatur noch die übrige Rechtsprechung angeschlossen.

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