Rz. 192
Nur dingliche Rechte an Grundstücken können mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden. Dies entspricht allgemeiner Meinung.
Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks wird nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht.[177] Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[178]
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