Rz. 555

Definiert ist die Ausstattung in § 1624 BGB; sie steht aber in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Unterhaltsrecht von Kindern. Eltern sind gegenüber ihren Kindern verpflichtet, zu deren Existenzgründung dadurch beizutragen, dass sie ihnen Unterhalt zur Erlangung einer Schul- und Berufsausbildung gewähren (§ 1610 Abs. 2 BGB).[548] Dieser Verpflichtung können sie sich nicht entziehen. Sie ist Inhalt des gesetzlichen Unterhaltsschuldverhältnisses.

Auf freiwilliger Basis können Eltern ihren Kindern aber auch Vermögensgegenstände als zusätzliche Starthilfe übertragen. Zuwendungszweck und damit Vertragsinhalt – als Geschäftsgrundlage – ist gem. § 1624 BGB die Begründung oder Erhaltung der Wirtschafts- und Lebensstellung. Rechtsgrund der Ausstattung ist gerade keine Schenkung, sondern der eigenständige Zuwendungszweck der Existenzhilfe.

Unterschied zur Schenkung: Die besonderen Regeln für die Ausstattung gelten nur insoweit, als die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nicht übersteigen. Für das Übermaß gilt Schenkungsrecht (§ 1624 Abs. 1 BGB). Die Abgrenzung zwischen Ausstattungs- und Schenkungsteil ist in der Praxis häufig sehr schwierig. Deshalb empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag.

 

Rz. 556

Beweislast: Wer Übermaß behauptet, hat es zu beweisen.[549]

Die Ausstattung führt in der Praxis zwischenzeitlich ein stiefmütterliches Dasein; obwohl sie gegenüber der Schenkung wesentliche Vorteile haben kann, wie der nachfolgende Exkurs zeigen wird.

Exkurs in das Recht der Ausstattung:

Sie ist keine Schenkung, sondern causa sui generis (Existenzhilfe).
Da sie keine Schenkung ist, bedarf das Ausstattungsversprechen grundsätzlich keiner Form; insbesondere gilt nicht § 518 Abs. 1 BGB.
Die Regeln über die Notbedarfseinrede, § 519 BGB, die Rückforderung wegen Notbedarfs, § 528 BGB, und den Widerruf, § 530 BGB, gelten nicht, weil keine Schenkung vorliegt.
§ 814 BGB gilt nicht.
Es gibt keine Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 134 InsO.[550]
Aus der Ausstattung kann es keinen Ergänzungspflichtteil nach §§ 2325 ff. BGB geben, sofern nicht wegen Übermaßes Schenkungsrecht gilt.
Die Rechte des Erwerbers wegen Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach Schenkungsrecht (vgl. §§ 1624 Abs. 2, 523, 524 BGB).
Die Ausstattungsgewährung ist grundsätzlich sittliche Pflicht i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB.[551]
Auslegungsregel des § 1625 BGB: Gewährt ein Elternteil einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus dem Kindesvermögen gewährt hat, sie also letztlich keine Zuwendung des Elternteils an das Kind ist. Deshalb sollte in Ausstattungsverträge eine entsprechende Klarstellung aufgenommen werden.
[548] Zum Inhalt dieses Berufsausbildungsanspruchs vgl. OLG Frankfurt/M. FamRZ 2001, 439 und OLG Naumburg FamRZ 2001, 440.
[549] Zum Übermaß: Schmid, BWNotZ 1971, 29, 30.
[550] So Palandt/Diederichsen, § 1624 Rn 3, a.M. Staudinger/Coester, § 1624 Rn 4.
[551] Vgl. Soergel/Strätz, § 1624 Rn 9.

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