Rz. 558

Es gelten die §§ 516 ff. BGB, insbesondere ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit erforderlich. Reine Schenkungen sind selten. I.d.R sind Gegenleistungen – und seien es nur Auflagen – mit der Schenkung verbunden.

Von gemischter Schenkung spricht man, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes objektiv höher ist als der der Gegenleistung. Es liegt eine teilweise Unentgeltlichkeitsabrede vor: Die Parteien kennen das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und sind sich darüber einig, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewandt sein soll. Der BGH hat in einem Urt. v. 6.3.1996[553] noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gemischte Schenkung eine Einigung der Vertragsparteien über die teilweise Unentgeltlichkeit voraussetzt.[554]

 

Rz. 559

Der unentgeltliche Teil der Zuwendung ist gem. § 2050 Abs. 3 BGB unter Abkömmlingen auszugleichen, wenn der Zuwendende dies bei der Zuwendung bestimmt. Die Anordnung der Ausgleichungspflicht gehört nicht zwingend zur Schenkung. Denkbar ist, dass der Schenker die Ausgleichung gerade nicht will, weil er einen bestimmten Erben bevorzugen will oder weil Zuwendungen an andere Erben erfolgt sind und dort die Anordnung der Ausgleichung – bewusst oder versehentlich – unterblieben ist.

Berücksichtigung eines vorbehaltenen Nießbrauchs:

Hat sich der Schenker – was in der Praxis häufig vorkommt – den Nießbrauch an dem geschenkten Gegenstand vorbehalten, so ist vom Wert des Gegenstandes der dem Schenker eingeräumte kapitalisierte Nießbrauch abzuziehen.[555] Nur dieser Rest ist der Wert der Schenkung.

 

Rz. 560

Wie die Kapitalisierung des Nießbrauchs zu erfolgen hat, wird vom BGH nicht präzisiert. In Frage kommt eine Bewertung nach der Allgemeinen Sterbetafel, nach § 14 Abs. 1 BewG oder nach der konkreten Nießbrauchsdauer. Letztere kommt eher dann in Betracht, wenn der Nießbrauch durch ganze oder teilweise rechtsgeschäftliche Aufgabe erlischt.

 

Rz. 561

Bei einer Gewährung des Nießbrauchs auf Lebensdauer ist eine abstrakte Berechnung vorzunehmen. Die BGH-Rechtsprechung spricht dafür, die Kapitalisierung nach der statistischen Lebenserwartung, also entsprechend der Sterbetafel, vorzunehmen unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Reinertrags des konkreten Nießbrauchs unter Berücksichtigung einer evtl. Abzinsung. Die Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs erfolgt nach § 15 Abs. 3 BewG:

Zitat

"Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird."

 

Rz. 562

Die Finanzverwaltung nimmt i.d.R. für die Ermittlung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) einen Durchschnittswert aus 2–3 Jahren zur Zeit der Schenkung an.

Das LG Bonn hat in einem Urt. v. 17.3.1998[556] die Kapitalisierungsmethode nach der Sterbetafel angewandt.

Zur Bewertung eines Wohnungsrechts und zur Abgrenzung eines Vertrages, durch den ein Erblasser sein Eigentum an einem Hausgrundstück gegen Rentenzahlungen und Einräumung eines Wohnungsrechts überträgt, von einem Schenkungsvertrag, vgl. OLG Frankfurt/M.:[557]

Ein Hausgrundstück wurde übertragen gegen eine Rentenzahlungsverpflichtung und Einräumung eines Wohnungsrechts.

Das OLG hat bei der Kapitalisierung der Gegenleistungen eine ex-ante-Betrachtung angestellt und bewertet auf der Grundlage der Lebenserwartung nach der Sterbetafel.

Zitat

"Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts – spätestens die Eigentumsumschreibung."

Bei monatlichen Rentenbeträgen von 400 DM wurde die Rente kapitalisiert:

400 DM x 12 Monate x 8,86 Kap.fakt. = 42.528 DM.

Das Wohnungsrecht wurde bewertet bei Mietwert von 7,35 DM/qm:

7,35 DM x 82 qm x 12 Monate x 8,86 = 64.079,06 DM.

 

Rz. 563

Das OLG Celle[558] hat im Zusammenhang mit der Bewertung einer Schenkung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Grundsatz das Wohnungsrecht nach § 14 BewG ex ante bewertet, aber dennoch einen Vorbehalt bei kurzer Lebensdauer des Schenkers gemacht:

Zitat

1. Bei der Bewertung einer Grundstücksschenkung mit Wohnrechtsvorbehalt gemäß § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Jahresnutzwert des Wohnrechts als künftig wiederkehrende Gegenleistung auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem sich aus Anlage 9 zu § 14 BewG in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung zu kapitalisieren.

2. Wegen des einer Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts innewohnenden Risikos der künftigen Entwicklung bleibt der spätere tatsächliche Verkauf zwischen Vertragsschluss und Erbfall unberücksichtigt (abw. OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 734). Ein angemessener Abschlag von dem sich aus Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalisierungsfaktor ist ausnahmsweise dann vorzunehmen, wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem baldigen Ableben des Erblassers gerechnet werden musste, dieser Umstand beiden Vertragsschließenden bekannt war, und der Erblasser auch tatsächlich kurze Zeit nach Vertragsschluss verstorben ist.“

 

Rz. 564

Der BGH ist im Pflichtteilsergänzungsrecht in an...

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