Rz. 197

Lehnt das Grundbuchamt die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks ab, so ist dagegen die formlose und unbefristete Beschwerde zum Landgericht gem. § 71 GBO zulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gem. § 78 GBO zulässig, allerdings mit Anwaltszwang, § 80 GBO.

Auch gegen die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks ist die formlose und unbefristete Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO mit evtl. weiterer Beschwerde nach § 78 GBO zulässig; § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist auf den eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk nicht anzuwenden.[182]

Das Rechtsmittelverfahren ist im Grundbuchverfahrensrecht geregelt: Für die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 72 GBO) mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

[182] OLG Stuttgart MDR 1979, 853 = DNotZ 1980, 106.

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