Rz. 574
Beispiel 1
Der Erblasser stirbt im Jahr 2008 unter Hinterlassung der Witwe W, des Sohnes S und der Tochter T. Der reine Nachlasswert beträgt 200.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben erhalten: S im Jahr 1988 Aktien im Kurswert von 65.000 EUR, indexierter Wert: 136.000 EUR; T im Jahr 1998 ein Grundstück im Wert von 40.000 EUR, indexierter Wert: 52.000 EUR. Mit W hat der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.
Reinnachlass | 200.000 EUR | (= effektiver Nachlass) |
./. gesetzl. Erbteil W ½ (§ 2055 Abs. 1 S. 2 BGB) | 100.000 EUR | |
Unter den Abkömmlingen (bei gesetzl. Erbfolge) | ||
aufzuteilender Nachlass: | 100.000 EUR | |
+ Vorempfang S, indexierter Wert | 136.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) |
+ Vorempfang T, indexierter Wert | 52.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) |
288.000 EUR | ||
Berechnung Anspruch S: | ||
Von diesem Restnachlass entfällt auf | ||
S als gesetzl. Erbteil ½ = | 144.000 EUR | |
(Die Erbquote von ¼ bezog sich auf den Gesamtnachlass; auf den halben Nachlass bezogen einschl. der Vorempfänge beträgt sie ½) | ||
./. Vorempfang S | 136.000 EUR | |
Auseinandersetzungsguthaben S | 8.000 EUR | |
Berechnung Anspruch T: | ||
Von dem Restnachlass von | 288.000 EUR | (siehe oben) |
entfällt auf T als gesetzl. Erbteil ½ = | 144.000 EUR | |
./. Vorempfang T | 52.000 EUR | |
Auseinandersetzungsguthaben T | 92.000 EUR | |
Proberechnung: | ||
Von dem effektiven Nachlass erhalten: | ||
Witwe W | 100.000 EUR | |
Sohn S | 8.000 EUR | |
Tochter T | 92.000 EUR | |
Ergibt Wert des effektiven Reinnachlasses | 200.000 EUR |
Rz. 575
Beispiel 2
Erblasser E hinterlässt die fünf Kinder A, B, C, D, E, die gesetzliche Erben werden. Der reine Nachlass beträgt 400.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben A 200.000 EUR (indexiert) und B 300.000 EUR (indexiert) erhalten. Wie ist der Nachlass aufzuteilen?
Nachlasswert | 400.000 EUR | (= effektiver Nachlass) | |
zzgl. Vorempfänge: | A | 200.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) |
B | 300.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) | |
Rechnerische Teilungsmasse | 900.000 EUR, | ||
von der auf jedes Kind 1/5 entfällt = | 180.000 EUR. |
Es zeigt sich, dass sowohl A als auch B schon zu Lebzeiten mehr erhalten haben als ihnen zustehen würde. Sie scheiden deshalb bei der Erbteilung aus, ohne zur Rückzahlung des Mehrempfangs verpflichtet zu sein, § 2056 S. 1 BGB. Unter den verbleibenden Kindern C, D und E ist eine Neuberechnung vorzunehmen, § 2056 S. 2 BGB:
Nachlasswert | 400.000,00 | EUR, |
wovon auf C, D und E je ⅓ entfällt = | 133.333,33 | EUR. |
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