Rz. 574

 

Beispiel 1

Der Erblasser stirbt im Jahr 2008 unter Hinterlassung der Witwe W, des Sohnes S und der Tochter T. Der reine Nachlasswert beträgt 200.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben erhalten: S im Jahr 1988 Aktien im Kurswert von 65.000 EUR, indexierter Wert: 136.000 EUR; T im Jahr 1998 ein Grundstück im Wert von 40.000 EUR, indexierter Wert: 52.000 EUR. Mit W hat der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

 
Reinnachlass 200.000 EUR (= effektiver Nachlass)
./. gesetzl. Erbteil W ½ (§ 2055 Abs. 1 S. 2 BGB) 100.000 EUR  
Unter den Abkömmlingen (bei gesetzl. Erbfolge)    
aufzuteilender Nachlass: 100.000 EUR  
+ Vorempfang S, indexierter Wert 136.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
+ Vorempfang T, indexierter Wert 52.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
  288.000 EUR  
Berechnung Anspruch S:    
Von diesem Restnachlass entfällt auf    
S als gesetzl. Erbteil ½ = 144.000 EUR  
(Die Erbquote von ¼ bezog sich auf den Gesamtnachlass; auf den halben Nachlass bezogen einschl. der Vorempfänge beträgt sie ½)    
./. Vorempfang S 136.000 EUR  
Auseinandersetzungsguthaben S 8.000 EUR  
Berechnung Anspruch T:    
Von dem Restnachlass von 288.000 EUR (siehe oben)
entfällt auf T als gesetzl. Erbteil ½ = 144.000 EUR  
./. Vorempfang T 52.000 EUR  
Auseinandersetzungsguthaben T 92.000 EUR  
Proberechnung:    
Von dem effektiven Nachlass erhalten:    
Witwe W 100.000 EUR  
Sohn S 8.000 EUR  
Tochter T 92.000 EUR  
Ergibt Wert des effektiven Reinnachlasses 200.000 EUR  
 

Rz. 575

 

Beispiel 2

Erblasser E hinterlässt die fünf Kinder A, B, C, D, E, die gesetzliche Erben werden. Der reine Nachlass beträgt 400.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben A 200.000 EUR (indexiert) und B 300.000 EUR (indexiert) erhalten. Wie ist der Nachlass aufzuteilen?

 
Nachlasswert   400.000 EUR (= effektiver Nachlass)
zzgl. Vorempfänge: A 200.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
  B 300.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
Rechnerische Teilungsmasse   900.000 EUR,  
von der auf jedes Kind 1/5 entfällt =   180.000 EUR.  

Es zeigt sich, dass sowohl A als auch B schon zu Lebzeiten mehr erhalten haben als ihnen zustehen würde. Sie scheiden deshalb bei der Erbteilung aus, ohne zur Rückzahlung des Mehrempfangs verpflichtet zu sein, § 2056 S. 1 BGB. Unter den verbleibenden Kindern C, D und E ist eine Neuberechnung vorzunehmen, § 2056 S. 2 BGB:

 
Nachlasswert 400.000,00  EUR,
wovon auf C, D und E je ⅓ entfällt = 133.333,33  EUR.

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