Rz. 566
Nach der Meinung des OLG Nürnberg (ergangen zu § 1374 BGB)[561] stellen unentgeltliche Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder in der Regel eine ehebezogene Zuwendung dar wegen des ehefördernden Zwecks. Kritisch dazu Schröder, der grundsätzlich eine Schenkung annimmt.[562]
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