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Bei der Gütertrennung ist § 1931 Abs. 4 BGB zu beachten, durch den das System des festen Ehegattenerbteils durchbrochen wird.[89] Danach beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben einem Kind ¼, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je ⅛.[90]
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