Rz. 42

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[85]

durch die quotenmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Pflichtteilsbruchteil) und
durch den Wert und Bestand des Nachlasses, für den die §§ 2311 ff. BGB gelten (siehe hierzu ausführlich § 5 Rdn 17 ff., Rdn 57 ff.).
[85] Staudinger/Otte, § 2303 Rn 44; Schlüter, Erbrecht, Rn 962.

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