Rz. 107

Die Widerrufsbelehrung muss gemäß Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB "deutlich gestaltet" sein (Deutlichkeitsgebot) und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Dem Deutlichkeitsgebot (i.S. einer unmissverständlichen Information eines Durchschnittsverbrauchers über die an die Ausübung seines Widerrufsrechts zu stellenden Anforderungen)[215] genügt in formaler Hinsicht eine lesbare Erklärung in ausreichend großer Schrift mit Untergliederung des Textes[216]  – in inhaltlicher Hinsicht darf die Belehrung keine den Verbraucher verwirrenden, weil sich widersprechenden Zusätze enthalten.[217]

[215] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 186.
[216] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 184.
[217] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 181.

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