Rz. 108

Die Widerrufsbelehrung muss nach Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 EGBGB folgende inhaltlichen Informationen (über die wesentlichen Verbraucherrechte) als Bestandteile einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung enthalten:[218]

einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf (Nr. 1),
einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf (Nr. 2),
den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse (Nr. 3),
einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt (Nr. 4), und
einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (Nr. 5).
 

Rz. 109

In diesem Katalog nicht enthalten ist ein Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, im Falle des Widerrufs Rückzahlung des Werklohns verlangen zu können, das nach Stretz[219] als "wesentliches Verbraucherrecht" i.S.v. Art. 249 § 3 S. 2 EGBGB zu qualifizieren sei (und das in der Musterwiderrufsbelehrung so auch gelistet ist).

 

Rz. 110

 

Beachte:

Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB) bedarf es – anders als bei nicht-privilegierten Bauverträgen in bestimmten Vertriebsformen – keiner Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB (Belehrungspflicht des Unternehmers über die Rechtsfolge des § 357 Abs. 8 BGB)[220]  – arg.: Der Verbraucherbauvertrag macht den Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357d BGB nicht von einer Aufforderung des Verbrauchers zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist abhängig.[221]

[218] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650l Rn 14 ff.
[219] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 189.
[220] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 190.
[221] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 190.

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