Rz. 108
Die Widerrufsbelehrung muss nach Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 EGBGB folgende inhaltlichen Informationen (über die wesentlichen Verbraucherrechte) als Bestandteile einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung enthalten:[218]
▪ | einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf (Nr. 1), |
▪ | einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf (Nr. 2), |
▪ | den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse (Nr. 3), |
▪ | einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt (Nr. 4), und |
▪ | einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (Nr. 5). |
Rz. 109
In diesem Katalog nicht enthalten ist ein Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, im Falle des Widerrufs Rückzahlung des Werklohns verlangen zu können, das nach Stretz[219] als "wesentliches Verbraucherrecht" i.S.v. Art. 249 § 3 S. 2 EGBGB zu qualifizieren sei (und das in der Musterwiderrufsbelehrung so auch gelistet ist).
Rz. 110
Beachte:
Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB) bedarf es – anders als bei nicht-privilegierten Bauverträgen in bestimmten Vertriebsformen – keiner Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB (Belehrungspflicht des Unternehmers über die Rechtsfolge des § 357 Abs. 8 BGB)[220] – arg.: Der Verbraucherbauvertrag macht den Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357d BGB nicht von einer Aufforderung des Verbrauchers zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist abhängig.[221]
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