Rz. 158
§ 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
Rz. 159
Die Neuregelung des § 650n BGB (Dokumentation) über die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen und Dokumenten über das Bauwerk – eingefügt durch Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG – klärt diese bislang konfliktträchtige und von der Judikatur noch nicht abschließend (und wenn überhaupt nur meist zurückhaltend) beantwortete Frage[310] (nämlich ob eine Verpflichtung des Unternehmers zur Herausgabe bauwerkbezogener Unterlagen besteht), um (über die Ergebnisse des Abschlussberichts hinaus) – angesichts der immer komplexer und anspruchsvoller werdenden Bauvorhaben – dem Bauherrn genaue Kenntnisse über die der Konstruktion zugrundeliegende Planung und die Art und Weise, in der diese ausgeführt wurde, zu verschaffen, auf die der Bauherr (d.h. der Verbraucher) zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegenüber Behörden angewiesen ist.[311] Eine selbstständige Dokumentationspflicht (wie vom Deutschen Baugerichtstag gefordert) wird damit jedoch nicht begründet.[312]
Rz. 160
§ 650n BGB normiert allgemein und verbindlich eine Verpflichtung des Unternehmers zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen und verschafft dem Verbraucher insoweit einen klagbaren Anspruch.[313]
Rz. 161
Die Regelung erfasst alle nach dem 31.12.2017 abgeschlossenen Verbraucherbauverträge (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB). § 650n BGB ist gemäß § 650o S. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abdingbar – § 650o S. 2 BGB stellt ein Umgehungsverbot auf. Den Parteien steht es jedoch frei, zusätzliche Dokumentationspflichten des Unternehmers zu vereinbaren.[314]
Rz. 162
Letztlich statuieren § 650n Abs. 1 und 2 BGB lediglich die schon bestehende gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher zu einer rechts- und sachmangelfreien Erfüllung des Bauwerks[315] (vgl. § 633 Abs. 1 BGB).[316]
Rz. 163
Problem:
Keine Regelung hat die Frage erfahren, ob der Verbraucher als Besteller die Abnahme von der Übergabe der Unterlagen abhängig machen darf – was Schwenker/Rodemann[317] bejahen, "weil die vertragsgemäße Herstellung des Werks ohne die Unterlagen u.U. nicht beurteilt werden kann (z.B. Standsicherheit)". Nach erfolgter Abnahme soll sich der Besteller wegen fehlender Unterlagen auch auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen können.[318]
I. Pflicht zur Herausgabe von Planungsunterlagen vor Beginn der Ausführung
Rz. 164
(Zeitlich) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer nach § 650n Abs. 1 S. 1 BGB[319] – wobei die Regelung eine Hauptpflicht[...
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