Rz. 103

 

Art 249 EGBGB (Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen)

§ 3 Widerrufsbelehrung

(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-­Adresse,
4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und
5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.

(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

 

Rz. 104

Der Unternehmer ist nach § 650l S. 2 BGB[208] verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren (Verpflichtung zur Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts).[209] Die Belehrungspflicht des Unternehmers korrespondiert mit einem entsprechenden Anspruch des Verbrauchers. Sie ist eine besondere Ausgestaltung vorvertraglicher Pflichten i.S.v. § 311 Abs. 2 und 3 BGB.[210]

[208] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650l Rn 10 ff.
[209] Vgl. zur Belehrungspflicht in Bezug auf nicht-privilegierte Bauverträge und solche in besonderen Vertriebsformen die §§ 312g Abs. 1, 312d Abs. 1, 356 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und § 4 EGBGB.
[210] Palandt/Sprau, § 650l BGB Rn 3.

1. Zeitliche und formelle Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

 

Rz. 105

Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt in Anlehnung an diverse bereits bestehende Regelungen[211] näher die zeitlichen und formellen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung, die der Unternehmer einem Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zusteht, geben muss:[212] Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zu, ist der Unternehmer nach Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (mithin vor Abgabe der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) in Textform (vgl. § 126b BGB, dazu vorstehend § 2 Rdn 89 – lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger) – aber ohne Vorgabe einer Mindestfrist zwischen Widerrufsbelehrung und Vertragsschluss[213]  – über sein Widerrufsrecht zu belehren (Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung).

 

Rz. 106

 

Beachte:

"Um der Gefahr eines Vertragsschlusses ohne rechtzeitige Widerrufsbelehrung zu entgehen, ist es ratsam, die Belehrung über das Widerrufsrecht mit der Übermittlung der vorvertraglichen Baubeschreibung gemäß § 650j BGB i.V.m. Art. 249 §§ 1 und 2 EGBGB … zu verbinden."[214]

[211] Vgl. etwa in Bezug auf den Zeitpunkt der Belehrung Art. 246a § 4 Abs. 1 und Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB – bzw. in Bezug auf deren Form und Inhalt Art. 246 Abs. 3 EGBGB.
[212] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650l Rn 11 ff.
[213] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 176.
[214] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 177.

2. Deutlichkeitsgebot

 

Rz. 107

Die Widerrufsbelehrung muss gemäß Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB "deutlich gestaltet" sein (Deutlichkeitsgebot) und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Dem Deutlichkeitsgebot (i.S. einer unmissverständlichen Information eines Durchschnittsverbrauchers über die an die Ausübung seines Widerrufsrechts zu stellenden Anforderungen)[215] genügt in formaler Hinsicht eine lesbare Erklärung in ausreichend großer Schrift mit Untergliederung des Textes[216]  – in inhaltlicher Hinsicht darf die Belehrung keine den Verbraucher verwirrenden, weil sich widersprechenden Zusätze enthalten.[217]

[215] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 186.
[216] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 184.
[217] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 181.

3. Notwendiger Inhalt der Widerrufsbelehrung

 

Rz. 108

Die Widerrufsbelehrung muss nach Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 EGBGB folgende inhaltlichen Informationen (über die wesentlichen Verbraucherrechte) als Bestandteile einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung enthalten:[218]

einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf (Nr. 1),
einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf (Nr. 2),
den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen...

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