Rz. 13

Auszugehen ist hierbei von den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in Deutschland, wie sie das Statistische Bundesamt jährlich feststellt.[24] Der Einkommensdurchschnitt liegt heute bei 2.300 EUR brutto in den alten Bundesländern und bei 2.000 EUR brutto in den neuen Bundesländern.[25]

Für die durchschnittlichen Vermögensverhältnisse in Deutschland gilt als Merkmal ein üblicher Hausrat als Maßstab und ein kleineres Sparguthaben für den Normalfall.[26]

 

Rz. 14

Bei minderjährigen Kindern sind die Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.[27]

 

Rz. 15

Überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Auftraggebers rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühren. Umgekehrt sind unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse mindernd zu berücksichtigen. In Betracht kommt jedoch nur eine erhebliche Verschuldung.[28]

[24] Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 28.
[25] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 14 RVG Rn 46 m.w.N.
[26] Burhoff, RVGreport 2005, 361, 364.
[27] LG Mönchengladbach KostRsp BRAGO § 12 Nr. 8.
[28] Otto, NJW 2006, 1472, 1476.

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