Rz. 80
Verfügt der Erblasser keine Regelung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung, besteht gemäß § 2221 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker.
Umgekehrt ist auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage des Nachlasses eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn der Erblasser keine abweichende Anordnung getroffen hat; das Amt des Testamentsvollstreckers ist kein Ehrenamt wie das des Betreuers oder Vormunds.
Rz. 81
Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 2221 BGB ist die Entscheidung des BGH vom 27.10.2004. Hiernach ist der Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers maßgebend, der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes ist möglich und nach Ansicht des BGH im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich. Solche Richtsätze, wie die im entschiedenen Fall herangezogene Neue Rheinische Tabelle, dürften jedoch nicht schematisch angewandt werden. Die Vergütung könne nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.
Rz. 82
Es fragt sich, ob das bloße Abstellen auf den konkreten Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers und die von ihm geleistete Arbeit angesichts der rasanten Entwicklung, den die Testamentsvollstreckung in den letzten Jahren in Richtung eines besonderen Tätigkeitsfeldes gemacht hat, nicht zu einer Modifikation dieses Gedankens zwingt. Zu unterscheiden ist noch, ob der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung oder einer Dauervollstreckung tätig wird.
Rz. 83
Nach heute einhelliger Meinung sind die Vergütungsrichtsätze zur Ermittlung des angemessenen Testamentsvollstreckerhonorars grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und nicht vom Nettowert.
Die Vielschichtigkeit der Ausgestaltungsmöglichkeiten bei der Testamentsvollstreckung ist jedoch ebenfalls zu beachten. Der Erblasser kann durch entsprechende Anordnungen die Testamentsvollstreckung sehr unterschiedlich ausgestalten. Beschränkt sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nur auf bestimmte Teile des Nachlasses, etwa bei der Vermächtnisvollstreckung, § 2223 BGB, so kann aufgrund der erforderlichen funktionsorientierten Betrachtung Bezugsgröße für die Vergütung nur dieser Teilbereich sein.
Rz. 84
Für die Regelgebühr ist Bewertungsstichtag der Zeitpunkt des Erbfalls, unabhängig von späteren Wertveränderungen. Gleiches gilt für die sogenannte Konstituierungsgebühr, sofern sie anfällt. Spätere Veränderungen von Wert und Zusammensetzung des Nachlasses kommen bei Sondergebühren bei der Berechnung der Vergütung zum Tragen. Dies gilt für die Erbauseinandersetzung sowie auch bei der Verwaltungsgebühr.
Rz. 85
Liegt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Festlegung der Vergütung vor, so besteht kein Selbstbestimmungsrecht des Testamentsvollstreckers. Etwas anderes muss allerdings gelten, wenn der Erblasser ihn dazu – ausdrücklich oder stillschweigend – ermächtigt hat, da dieser in einem derartigen Fall von seinem Bestimmungsrecht gemäß § 2221 BGB mittelbaren Gebrauch gemacht hat. Der Testamentsvollstrecker ist dann in der Lage, die Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß den §§ 315 ff. BGB zu treffen. Das billige Ermessen kann zusätzlich dadurch eingeschränkt werden, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker durch Verweisung auf eine bestimmte Vergütungsordnung (Tabellen) bindet.
1. Tabellenmäßige Vergütung
Rz. 86
Hierbei wird in der Regel eine Grundvergütung gezahlt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
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Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins, |
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Qualifikation des Testamentsvollstreckers, |
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besondere soziale Verantwortung, |
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Haftungsgefahren für den Testamentsvollstrecker. |
Rz. 87
Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins sind das "Nachfolgermodell" der "Rheinischen Tabelle".
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Vergütungsgrundbetrag: |
bis 250.000 EUR |
4,0 % |
bis 500.000 EUR |
3,0 % |
bis 2.500.000 EUR |
2,5 % |
bis 5.000.000 EUR |
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