Rz. 103
Die Vergütung ist grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes zur Zahlung fällig, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat und wenn der Testamentsvollstrecker alle seine Pflichten erfüllt hat, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist insoweit vorleistungspflichtig. Bei einer länger währenden Verwaltung (Dauertestamentsvollstreckung) ist die Vergütung jedoch in regelmäßigen Zeitabständen zu entrichten, und zwar hier nachträglich nach Ablauf des Verwaltungsjahres, mit entsprechender Rechnungslegungspflicht. Der Angemessenheit der Vergütung entspricht es jedoch auch und gerade, dass bei der ersten Zahlung die bei Beginn der Testamentsvollstreckung regelmäßig erhöhte Arbeitsbelastung entsprechend berücksichtigt und daher die erste Jahreszahlung entsprechend höher angesetzt wird. Der in den DNotV-Empfehlungen (I letzter Absatz) gemachte Vorschlag, den Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte mit Abschluss der Nachlasskonstituierung, zur anderen Hälfte mit Beendigung der Testamentsvollstreckertätigkeit fällig zu stellen, erscheint sinnvoll und angemessen.
Rz. 104
Besondere Leistungen des Testamentsvollstreckers (Konstituierung, Auseinandersetzung, komplexe Verwaltungstätigkeit, aufwändige und schwierige Gestaltungsaufgaben, Regelung von Steuerfragen etc.) sind mit Abschluss der Tätigkeit zu vergüten, und sind spätestens mit der zweiten Hälfte des Vergütungsgrundbetrages, also in der Regel bei Beendigung der Testamentsvollstreckertätigkeit, fällig.
Rz. 105
Der Testamentsvollstrecker hat kein Recht auf einen Vorschuss, da in § 2218 BGB nicht auf § 669 BGB verwiesen wird. Dies benötigt er aber auch nicht, weil er aufgrund seines Verfügungsrechts in der Lage ist, die fälligen Beträge selbst aus dem Nachlass zu entnehmen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, deren Begleichung zu seinen Aufgaben gehört. Da er jedoch nicht zur verbindlichen Festsetzung der Vergütung berechtigt ist, trägt er – insbesondere bei der letzten Entnahme – das Risiko dafür, dass sich bei einer gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass er zu viel entnommen hat. Insoweit besteht bei der Entnahme eines Vorschusses eine große Haftungsgefahr, wenn eine überhöhte Vergütung entnommen wird. Hierin könnte eine grobe Pflichtverletzung bestehen, die einen Entlassungsgrund ("wichtiger Grund") begründen könnte. Es ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange der Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden, insbesondere auch die Grundsätze der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dem nicht entgegenstehen. Der Testamentsvollstrecker trägt diesbezüglich das Prognoserisiko, wenn es anders kommt als gedacht.