Rz. 60

Nach Art. 2 S. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Berücksichtigung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) hat der Staat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Anspruch auf Achtung schlüssiger, ernster und wichtiger Elternüberzeugungen mit korrespondierender Verpflichtung des Staates, den Unterricht an seinen Schulen objektiv, kritisch und pluralistisch ohne staatliche Indoktrination zu gestalten).[216] Immanente Grundrechtsbeschränkungen (da diese explizit fehlen) resultieren aus dem Recht des Kindes auf Ausbildung und Erziehung nach Art. 2 S. 1 des Zusatzprotokolls sowie den Werten einer demokratischen Gesellschaft (deren legitime Ziele mit dem Elternrecht immer abgewogen werden müssen).

[216] Dazu Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, § 28 II 2.

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