Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 55
Kommt man zur Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach Nr. 2300 VV sind alle in dieser Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts einschließlich etwaiger Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten von der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgedeckt. Eine gesonderte Besprechungsgebühr (früher § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gibt es nicht mehr. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV muss die Geschäftsgebühr zur Hälfte, aber maximal bis 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Dieses gilt nicht, wenn die außergerichtliche Vertretung im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird. Dann findet keine Anrechnung statt.
Rz. 56
Der Gebührensatzrahmen reicht von 0,5 bis 2,5. Die Regelgebühr beträgt 1,3 (Anmerkung zu Nr. 2300 VV), obwohl die Mittelgebühr bei 1,5 liegt (= (0,5 + 2,5) : 2). Daher kann in Angelegenheiten von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit lediglich eine Gebühr von 1,3 gefordert werden.
Rz. 57
Eine höhere als die Regelgebühr kann entstehen, wenn der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände – vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – eine Gebühr mit einem Gebührensatz von mehr als 1,3 bestimmt und die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. Durch eine Besprechung mit Dritten oder der Gegenseite wird die anwaltliche Tätigkeit umfangreicher, was zur Erhöhung der angemessenen Gebühr nach § 14 RVG führen kann. Allerdings ist hierfür ein kurzes Telefonat (z.B. kurze Mitteilungen, Sachstandsanfragen, Informationsbeschaffung) in der Regel nicht ausreichend. Wenn es zu einem Austausch widerstreitender Interessen kommt, ist die Angelegenheit umfangreicher und ist bei dem Gebührensatz entsprechend zu berücksichtigen. Es ist dringend anzuraten, über jede Besprechung (dazu gehören auch Telefonate) einen Vermerk mit genauen Angaben über die Dauer der Besprechung und den Inhalt zu fertigen.
Auf etwaiges Spezialwissen des Rechtsanwalts kommt es bei der Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht an. Allerdings kann bereits die Tatsache, dass sich ein Mandant mit seinem Problem an einen Fachanwalt wendet, darauf hindeuten, dass die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig und eine Gebühr von 1,8 angemessen ist.
Bei Rahmengebühren im Sinne des §1 4 Abs. 1 S. 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzgrenze anwendbar.
Tipp
Besprechungen können mit Telefonnotizzetteln, die farblich von den anderen Unterlagen in der Akte abgesetzt sind, dokumentiert werden. Diese sind dann bei der Abrechnung leichter aufzufinden.
Rz. 58
Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 2.3 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Soweit der Anwalt eine Erklärung für seine Mandanten entwirft (Kündigungserklärung, Anhörungsschreiben nach § 102 BetrVG), betreibt er das Geschäft seines Mandanten. Auch das bloße Entgegennehmen von lückenhaften Informationen durch den Anwalt kann eine Geschäftsgebühr auslösen, wenn diese Tätigkeit erfolgt, um auftragsgemäß nach außen hin die Interessen des Mandanten zu vertreten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist in einem solchen Fall nur für das Ausfüllen des Gebührenrahmens bedeutsam.
Rz. 59
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Anwendung des § 14 Abs. 1 RVG bei arbeitsrechtlichen Beratungen verwiesen.
Rz. 60
Wenn für einen Arbeitnehmer ein neues Mandat vom Anwalt angenommen und Kündigungsschutzklage erhoben wird, schreibt der Anwalt häufig parallel den Arbeitgeber mit einem Standardschreiben an. Darin wird nicht nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sondern darüber hinaus wird eine Vielzahl von Ansprüchen des Arbeitnehmers vorsorglich geltend gemacht. Wenn die Tätigkeit auf einen einheitlichen Auftrag des Arbeitnehmers zurückgeht, handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG.
Rz. 61
Da innerhalb derselben Angelegenheit die Gegenstandswerte zusammen gerechnet werden (§ 22 Abs. 1 RVG) und sich nach dem so ermittelten Wert die dem Rechtsanwalt zustehende Gebühr (§ 2 Abs. 1 RVG) bestimmt, muss anschließend der Gegenstandswert für das Klageverfahren (in der Regel der Quartalsverdienst) und der Gegenstandswert für das außergerichtliche Schreiben ermittelt werden. Da das außergerichtliche Schreiben auch die Kündigung zum Gegenstand hat, ist der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit in der Regel höher als der Gegenstandswert im Klage...