Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 45
Die Vergütungsvereinbarung für die Beratung ist von der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 RVG (Textform) ausgenommen (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Bei vorformulierten Vergütungsvereinbarungen ist zu beachten, dass eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung rechtlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt und an §§ 305 ff. BGB gemessen wird.
Rz. 46
Eine Vergütungsvereinbarung erscheint insbesondere erforderlich, wenn der Rechtsanwalt mit den Verbänden konkurrieren will. Gerade Unternehmen wollen die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit kalkulieren können, sind bereit und in der Lage, zeitintensive anwaltliche Tätigkeit unabhängig vom Streitwert zu vergüten und sehen den ungewissen Zeitaufwand weniger als Risiko. Bei Arbeitnehmern ist der gesetzliche Schutz durch das pauschale System des RVG regelmäßig wichtiger als eine Vergütung nach der Arbeitszeit des Anwalts.
Rz. 47
Das erste Gespräch kann auch kostenfrei für den Mandanten angeboten werden, wenn es nicht das letzte ist. Ist das erste Gespräch auch das letzte, können beispielsweise 29 EUR (inkl. jeweiliger ges. USt.) je angefangene 10 Minuten vereinbart werden. Noch kleinere Zeiteinheiten (z.B. je angefangener 6 Minuten) werden insbesondere von Arbeitnehmern als zu kleinlich empfunden. Den Anwalt, der nach der Stoppuhr arbeitet, will der europäische Markt aus vernünftigen Gründen nicht. Oft wird auch die gesetzliche Vergütung vereinbart, die nach altem Recht am 30.6.2006 für eine solche Beratung zu zahlen war.
Rz. 48
Aus anwaltlicher Sicht muss für die Vergütungskalkulation berücksichtigt werden, dass auch nach dem Abschluss von Vergütungsverträgen bei weitem nicht jede Tätigkeit abzurechnen ist, die den Rechtsanwalt im Laufe des Tages beschäftigt (z.B. Computer, Gespräche mit Mitarbeitern, Rechnungserstellung, Lieferanten und dergleichen). Im Ergebnis dürften bei einem Arbeitstag von zehn Stunden nur vier bis sechs Stunden abrechenbar sein. Dies gilt es bei der Festlegung von Stundensätzen zu berücksichtigen.
Rz. 49
Grundsätzlich darf der Mandant auch davon ausgehen, dass nur anwaltliche Tätigkeit vom Rechtsanwalt berechnet wird. Wenn der Rechtsanwalt also seine Beratungsgutachten selber schreibt und dies mehr Zeit kostet als ein Diktat, kann er diese zusätzliche Zeit nicht berechnen. Etwas anderes müsste ausdrücklich in einer individuellen Honorarvereinbarung geregelt sein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Jahresabschlusses (Werkvertrag) auf der Grundlage eines Stundenhonorars der Wirtschaftsprüfer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechneten Stunden angefallen sind, und der Einwand des Bestellers, der geltend gemachte Zeitaufwand sei überhöht, ist beachtlich. Somit sollte jeder Rechtsanwalt auf eine genaue Dokumentation der für den Mandanten gearbeiteten Stunden achten, um die Arbeitszeit im Streitfall belegen zu können.