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Die Hilfswiderklage – auch Eventualwiderklage genannt – wird als Hilfsantrag des Beklagten für den Fall gestellt, dass dem Klageantrag des Klägers stattgegeben wird.

 

Beispiel:

Kaltenbach klagt gegen den Verkäufer Bolle auf Herausgabe einer Digitalkamera. Bolle beantragt mit seinem Hauptantrag Klageabweisung wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages und erhebt nur für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, mit einem Hilfsantrag Widerklage auf Zahlung des Kaufpreises.

Nach herrschender Meinung hat die Hilfswiderklage immer einen von der Klage verschiedenen Streitgegenstand, da der Hilfswiderklage erst dann stattgegeben werden kann, wenn der Eventualfall eintritt, dass die Klage begründet ist. Die Logik der Mehrheitsmeinung liegt darin, dass, wenn schon die Klage als begründet erkannt wurde, für eine Widerklage nur dann noch Raum ist, wenn der Widerkläger zusätzlich Recht bekommen könnte. Deshalb sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren. Die Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage darf nach herrschender Meinung allerdings nur dann stattfinden, wenn der Eventualfall, für den sie erhoben wurde, auch tatsächlich eintritt. Falls die Klage z. B. abgewiesen wird, findet eine Zusammenrechnung nicht statt.

 

Beispiel:

Fortsetzung des vorstehenden Beispiels:

Wird der Klage stattgegeben, so ist der Eventualfall (nämlich die Entscheidung über die Hilfswiderklage) eingetreten und die Werte der Gegenstände von Klage und Widerklage werden zusammengerechnet.

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