Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 46
Parteienhäufung bzw. subjektive Klagenhäufung liegt vor, wenn mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden (§§ 59, 60 ZPO). Die Bildung eines Gesamtstreitwertes nach § 5 Hs. 1 ZPO verbietet sich bei der Parteienhäufung aber oft, da die Streitgenossen meistens keine voneinander unabhängigen Ansprüche verfolgen oder abwehren.
Die Streitgenossenschaft besteht häufig, gerade weil die mehreren Kläger bzw. mehreren Beklagten hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 ZPO). Dies führt oft dazu,
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dass die mehreren Kläger als Gesamtgläubiger oder Gesamthandsgläubiger vom Beklagten dessen Leistung insgesamt nur einmal verlangen können, bzw., |
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dass ein Gläubiger von mehreren als Gesamtschuldner oder Gesamthandsschuldner Beklagten deren Leistung insgesamt nur einmal fordern kann (vgl. §§ 421, 428, 432 BGB und § 2 Rdn 38). |
In solchen Fällen geht es um den gleichen wirtschaftlichen Anspruch, was daran erkennbar ist, dass er nur einmal gefordert werden kann. Dieser Anspruch kann dann natürlich auch nur einmal den Gegenstandswert bilden, sodass eine Addition nach § 5 Hs. 1 ZPO nicht vorgenommen werden darf.
Beispiel:
Der Möbelverkäufer Schulz klagt gegen die Eheleute Säumig auf Zahlung des Restkaufpreises von 700,00 EUR für die an beide Eheleute verkaufte Einbauküche. Obwohl Schulz zwei Schuldner hat, kann er doch deren als Gesamtschuldner zu erbringende Leistung insgesamt nur einmal verlangen. Der Wert beträgt 700,00 EUR.
Nur wenn einer der Streitgenossen eine wirtschaftlich selbstständige Forderung zusätzlich geltend macht oder deswegen in Anspruch genommen wird, ist eine Wertaddition nach § 5 Hs. 1 ZPO durchzuführen.
Beispiel:
Der Möbelverkäufer Schulz klagt gegen die Eheleute Säumig auf Zahlung des Restkaufpreises von 700,00 EUR für die an beide Eheleute verkaufte Einbauküche. Zusätzlich verklagt er Frau Säumig auf Schadenersatz in Höhe von 120,00 EUR, da sie in seinem Geschäft eine Blumenvase umgestoßen hat. Der Wert beträgt hier 820,00 EUR.
Merke:
Bei der Streitgenossenschaft darf eine Wertaddition nur dann vorgenommen werden, wenn einer der Streitgenossen eine wirtschaftlich selbstständige Forderung zusätzlich geltend macht oder deswegen in Anspruch genommen wird.
Eine für den RA durch mehrere Auftraggeber möglicherweise entstehende Mehrarbeit wird nicht durch Wertaddition, sondern durch eine Gebührenerhöhung abgegolten (§ 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG; siehe § 2 Rdn 32 ff.).