Gegenstand |
Gegenstandswert |
Abmahnungen, urheberrechtliche |
§ 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz: 1.000 Euro bei erster Abmahnung gegenüber Privatpersonen. |
Abstammungssachen (z. B. Feststellung der Vaterschaft) |
§ 47 FamGKG: Festwert 2.000 Euro; jedoch nur in den Abstammungssachen gem. § 169 Ziff. 2 und 3 FamFG 1.000 Euro. |
Anwaltliche Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren |
In § 23 Abs. 3 S. 1 RVG genannte Wertvorschriften des GNotKG anwenden, hilfsweise schätzen auf bis zu 500.000 Euro, Regelwert 5.000 Euro. |
Arbeitseinkommen, Pfändung von künftig fällig werdendem (§ 850d Abs. 3 ZPO) (sogenannte Vorratspfändung) |
§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 3 RVG: Bewertung der noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. § 9 ZPO. Siehe dort. |
Berufungs- und Revisionsverfahren |
§ 47 Abs. 1 und 2 GKG: Antrag des Rechtsmittelklägers oder, wenn er keinen Sachantrag stellt, nach seiner Beschwer. |
Dienst- und Arbeitsverhältnisse, Bestehen oder Nichtbestehen, Kündigung |
§ 42 Abs. 2 GKG: höchstens der Bruttoarbeitsverdienst für drei Monate; Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. |
Einstweilige Anordnungen nach § 49 ff. FamFG über bestimmte Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes) |
Auszugehen ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes.
a) |
Anhängigkeit der Kindschaftssache als Folgesache im Verbund: Der Wert der e. A. beträgt 20 % des Wertes der Ehesache und davon die Hälfte gem. § 41 i. V. m. § 44 Abs. 2 FamGKG. |
b) |
Anhängigkeit der Kindschaftssache als selbstständiges Verfahren: Der Wert der e. A. beträgt 2.000 Euro gem. § 41 i. V. m. § 45 FamGKG. |
|
Einstweilige Anordnungen nach § 49 ff. FamFG in: |
Auszugehen ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes gem. § 41 i. V. m. § 48 FamGKG: |
|
|
|
|
|
|
|
|
Einstweilige Anordnungen nach § 49 ff. FamFG über Unterhalt
a) |
für Ehegatten und Kinder |
b) |
nach § 248 FamFG bei Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft |
|
§ 41 i. V. m. § 51 FamGKG: 6-facher Monatsunterhalt. |
Ehesachen |
§ 43 FamGKG: Ausgangswert = Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten, jedoch nicht unter 3.000 Euro; Höchstwert 1 Mio. Euro. Vom Ausgangswert werden Zu- und Abschläge vorgenommen, z. B. für Kindesunterhalt, Vermögen oder Schulden (siehe § 11 Rdn 19 ff.). |
Ehewohnungssachen und Haushaltssachen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haupt- und Nebenforderungen |
§ 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG: Früchte, Kosten, Nutzungen, Zinsen dürfen nicht hinzugerechnet werden, aber andere Nebenforderungen. |
Herausgabeansprüche |
§ 6 ZPO: Verkehrswert der jeweiligen Sache. |
Hilfsanspruch |
§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG: Werte des Hilfsanspruchs und des Hauptanspruchs werden nur dann zusammengerechnet, wenn das Gericht über den Hilfsanspruch entscheidet. Betreffen beide Ansprüche denselben Gegenstand, so ist nur der Anspruch mit dem höheren Wert maßgebend. |
Hilfsaufrechnung |
§ 45 Abs. 3 GKG: Bei der Hilfsaufrechnung ist eine Zusammenrechnung der Werte von Klageforderung und Aufrechnungsforderung vorzunehmen, wenn der Kläger die Gegenforderung bestreitet und eine rechtskraftfähige Entscheidung über sie ergeht. |
Hilfswiderklage |
Werte von Klage und Widerklage addieren, wenn der Eventualfall eintritt (h. M.). |
Kindschaftssachen als selbstständige Familiensachen (z. B. Sorgerecht, Umgangsrecht) |
Der Verfahrenswert ist nach § 45 FamGKG ein Festwert und beträgt 4.000 Euro. (§ 44 Abs. 2 FamGKG gilt nur bei Kindschaftssachen im Scheidungsverbund). |
Kindschaftssachen als Folgesachen im Verbund (z. B. Regelung des Sorgerechts, des Umgangsrechts, der Herausgabe) |
Nach § 44 Abs. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert einer jeden Kindschaftssache 20 % des Wertes der Ehesache, höchstens jedoch 4.000 Euro. (§ 45 FamGKG gilt nicht im Scheidungsverbund). |
Klageerweiterung = zusätzlicher Streitgegenstand |
Ab dem Zeitpunkt der Änderung entstehende Gebühren werden nach dem erhöhten Streitgegenstand berechnet. In gerichtlichen Verfahren ist zumindest für die Verf... |