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In einer Unfallsache wurden der Halter des Fahrzeugs wegen der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs und der Fahrer wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld vertreten. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers weigert sich, 2 Geschäftsgebühren zu erstatten, da es sich nur um eine Angelegenheit handele. – Hat die Versicherung zu Recht gekürzt oder können zwei Angelegenheiten abgerechnet werden?

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