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In einer sozialrechtlichen Angelegenheit wurde neben dem noch laufenden Widerspruchsverfahren ein einstweiliges Verfügungsverfahren betrieben. Hierfür wurde eine ungeminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG abgerechnet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die im Widerspruchsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. – Muss eine Anrechnung zwischen Widerspruchsverfahren und einstweiligem Verfügungsverfahren vorgenommen werden?

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