Rz. 39

Die Mandantin hat einen Beratungshilfeschein erhalten für Trennung und Scheidung. Es erfolgte eine Vertretung wegen den damit zusammenhängenden Gegenständen, u.a. Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Zugewinn, Hausrat etc. – Handelt es sich vorliegend nur um eine Angelegenheit und kann die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG daher nur einmal abgerechnet werden?

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