Rz. 4

Die Vertretung mehrerer Unfallgeschädigter ist bereits aus berufsrechtlicher Sicht wegen einer möglichen Interessenkollision nicht unproblematisch. Das LG Saarbrücken hat hierzu deutlich gemacht, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertrete, wenn er mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich als Schädiger neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.[1]

Ist jedoch keine Interessenkollision gegeben, ist auch in Verkehrsunfallsachen nach der Definition des BGH von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sich die Tätigkeit im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit steht dabei nicht entgegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat.[2] Dabei kann auch bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit gegeben sein.

Es kommt demnach zunächst grundlegend auf den Auftrag an, wobei der Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, auf die kostengünstigere Möglichkeit eines gemeinsamen Auftrags hinzuweisen. Bei zeitlich nacheinander erteilten Aufträgen ist zu klären, ob es sich um einen neuen Auftrag oder eine Auftragserweiterung handelt.

Winkler weist daher darauf hin, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handele, wenn eine gemeinsame Beauftragung des unfallgeschädigten Kraftfahrers und dessen Beifahrer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorliegt und der Anwalt diese Ansprüche auch einheitlich geltend macht. Zwei Angelegenheiten lägen hingegen vor, wenn er getrennt beauftragt werde und die Ansprüche dann getrennt geltend mache.[3]

Ein innerer Sachzusammenhang wird von N. Schneider auch dann bejaht, wenn mehrere Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gemeinsam den Anwalt beauftragen, ihre Ansprüche geltend zu machen, und zwar gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer, obwohl sowohl auf Seiten des Auftraggebers als auch auf Seiten des Gegners mehrere Personen beteiligt sind und der Tätigkeit mehrere Gegenstände zugrunde liegen, da diese doch aus demselben Lebenssachverhalt resultieren. Mehrere Angelegenheiten wären hingegen gegeben, wenn jeder der Geschädigten dem Anwalt einen eigenen Auftrag erteilt.[4]

Liegen aufgrund getrennter Aufträge verschiedene Angelegenheiten vor, ist jedoch zu prüfen, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten auch von Dritten zu erstatten sind.

Das AG Mühlheim hat hinsichtlich der Schadenregulierung für mehrere Geschädigte das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten und die Erstattungspflicht durch die Haftpflicht bejaht, da die vertretenen Anspruchssteller nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche nicht derartig gleichartig gewesen seien, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte. Die Geschädigten seien daher nicht verpflichtet gewesen, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen, sodass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen könne.[5]

Auch das AG Hannover hat die Erstattungspflicht der Haftpflichtversicherung für verschiedene Angelegenheiten bejaht, da aufgrund des unterschiedlichen Zeitpunkts der Beauftragung bereits Zweifel an einem einheitlichen Auftrag bestanden, der Anwalt die Mandate unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt und in getrennten Briefen mit der Beklagten korrespondiert hat. Eine Streitwertaddition nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 22 RVG sei daher nicht vorzunehmen gewesen.[6]

Die gleiche Auffassung hat das AG Landshut bei Vertretung des Fahrzeughalters für die Regulierung des Sachschadens sowie des Unfallverletzten hinsichtlich der erlittenen Verletzungen vertreten.[7]

Das LG Passau hat ebenfalls die Gebühren für verschiedene Angelegenheiten zugestanden, da es nach Ansicht des Gerichts bereits am Vorliegen eines "einheitlichen" Auftrages mangelte. Zwar wurden die beiden Vollmachten am gleichen Tag unterzeichnet, jedoch an verschiedenen Orten. Auch bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweise überschnitten haben. Ferner wurden die Ansprüche von Seiten des Prozessbevollmächtigten in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt, wie auch die Korrespondenz in getrennten Briefen erfolgte. Auch der Verfahrensabschluss erfolgte hinsichtlich beider Anspruchsteller gesondert. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spreche hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen.[8] Nach dem AG Hannover bestehe auch keine Verpflichtung mehrerer Geschädigter, ein gemeinsames Mandat zu erteilen, selbst dann nicht, wenn es sich um Verwandte oder Eheleute handelt.[9]

 

Rz. 5

 

Praxistipp

Vor einer V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?