a) Mitverhandeln eines anderweitig anhängigen Anspruchs
Rz. 83
Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche ist die Abrechnung grundsätzlich dieselbe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines erstinstanzlich anhängigen Anspruchs insgesamt nur in Höhe einer 1,0 aus dem Gesamtwert anfällt. Da der Anwalt die Gebühren wegen desselben Gegenstandes überdies nur einmal fordern kann, sind die Anrechnungsvorschriften bezüglich der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG sowie bezüglich der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG zu beachten.
Berechnung im mitvergleichenden Verfahren
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
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(Wert: 9.000 EUR) |
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0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
177,60 EUR |
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(Wert: 3.000 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR |
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865,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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799,20 EUR |
(Wert: 12.000 EUR) |
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1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
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666,00 EUR |
(Wert: 12.000 EUR) |
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Gesamt |
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2.331,00 EUR |
Eine Anrechnung der vollen 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert auf die 1,3-Verfahrensgebühr in dem mitverglichenen Verfahren würde nicht berücksichtigen, dass aufgrund des Abgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG eine Kappung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Terminsgebühr, bei der sich die Gebührendegression auswirkt. Anzurechnen ist jeweils nur der Mehrbetrag, der aufgrund der Einbeziehung angefallen ist.
Die Anrechnungsbeträge ermitteln sich im vorliegenden Fall wie folgt:
Berechnung Anrechnungsbetrag Verfahrensgebühr
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
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(Wert: 9.000 EUR) |
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0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
177,60 EUR |
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(Wert: 3.000 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR |
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865,80 EUR |
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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– 725,40 EUR |
(Wert: 9.000 EUR) |
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140,40 EUR |
Eine gesonderte Terminsgebühr in dem einbezogenen Verfahren wird durch das Mitverhandeln nach herrschender Meinung nicht ausgelöst. Eine Anrechnung erfolgt daher nur dann, wenn zuvor bereits eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG aufgrund der Wahrnehmung eines Termins oder einer außergerichtlichen Besprechung angefallen war.
Berechnung Anrechnungsbetrag Terminsgebühr
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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799,20 EUR |
(Wert: 12.000 EUR) |
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abzgl. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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– 669,60 EUR |
(Wert: 9.000 EUR) |
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129,60 EUR |
Da nach § 15a Abs. 1 RVG im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Anrechnung der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, hat er ein Wahlrecht, wo er die Anrechnung berücksichtigt. Er kann daher in dem mitvergleichenden Verfahren den Mehrwert auch nur bei den Gebühren berücksichtigen, die in dem einbezogenen Verfahren noch nicht angefallen sind, um eine komplizierte Verrechnung zu vermeiden. Relevant kann die Art der Abrechnung allerdings im Falle einer Erstattung durch Dritte, beispielsweise bei unterschiedlicher Kostenquotelung, Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutz, werden. Hier ist zu prüfen, mit welcher Verrechnung der Mandant den höchsten Betrag erstattet erhält.
b) Zeitgleiche Terminierung
Rz. 84
Die vorhergehende Berechnung gilt nicht, wenn beide Verfahren lediglich zeitgleich terminiert und aufgerufen wurden, ohne dass zuvor eine Verbindung erfolgte. In diesem Fall wird in beiden Verfahren ein gerichtlicher Termin wahrgenommen, sodass die Terminsgebühr jeweils gesondert aus dem Wert des maßgeblichen Verfahrens anfällt. Bei der Einigungsgebühr ist zu differenzieren: Wurde eine Gesamteinigung erzielt, fällt die Einigungsgebühr lediglich einmal aus dem addierten Wert an. Liegen hingegen getrennte voneinander unabhängige Einigungen vor, sind zwei Einigungsgebühren aus den Einzelwerten entstanden.