Rz. 91

§ 17 Nr. 13 RVG gilt nur für die förmlichen Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO. In diesen entstehen die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV RVG. Wird ein Verfahren nach §§ 170 Abs. 2 oder 154 Abs. 2 StPO eingestellt und später die Ermittlungen wieder aufgenommen, ist dies nicht von der Vorschrift umfasst. In diesem Fall bleibt das Verfahren dieselbe Angelegenheit.[119] Eine Ausnahme ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG lediglich dann gegeben, wenn seit der Einstellung mehr als 2 Kalenderjahre vergangen sind. Der Mehraufwand kann aber ggf. im Rahmen des § 14 RVG berücksichtigt werden.

Die durch die Einstellung bei Mitwirkung des Anwalts entstandene zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt durch die Wiederaufnahme nicht wieder weg.[120]

[119] AnwK-RVG/N. Schneider, § 17 Rn 61; Burhoff, RVGreport 2014, 212.
[120] AG Tiergarten, Beschl. v. 26.2.2014 – 257 Ds 54/13, RVGreport 2014, 232 m. zust. Anm. Burhoff.

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