I. Terminsvertreter
1. Frage
Rz. 29
Der Hauptbevollmächtigte wurde im Termin durch einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen vertreten, um Reisekosten zu sparen. Dafür wurden im Kostenfestsetzungsantrag eine zusätzliche 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG zzgl. Auslagen geltend gemacht. Die Zulässigkeit der Beauftragung eines Terminsvertreters aufgrund andernfalls hoher erstattungsfähiger Reisekosten ist unstrittig, der Rechtspfleger bittet jedoch um Glaubhaftmachung der Gebühr nach Nr. 3401 VV RVG. – Wie ist das zu verstehen?
2. Antwort
Rz. 30
In der Praxis wird häufig zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigtem ungeachtet der berufsrechtlichen Problematik eine Gebührenteilung vereinbart, ohne das konkrete Auftragsverhältnis zu klären. Hinsichtlich der Gebühren eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob dessen Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im Namen des Mandanten oder aber im eigenen Namen erfolgt ist.
Der BGH hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass der unterbevollmächtigte Terminsvertreter seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm erhalten kann. Bei Unklarheit könne der Hauptbevollmächtigte die Gebühren nach dem RVG in der Kostenfestsetzung daher nur verlangen, wenn er eine Berechnung nach § 10 RVG des Unterbevollmächtigten an den Mandanten zur Glaubhaftmachung vorlegt.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat auch das OLG Koblenz nochmal festgestellt, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt. Im Kostenfestsetzungsverfahren reiche deshalb zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus, ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung. Wird der Terminsvertreter in eigenem Namen beauftragt, ist im Übrigen umstritten, ob die vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt werden können.
Rz. 31
Praxistipp
Im Falle einer Terminsvertretung ist vorab das konkrete Auftragsverhältnis zu klären. Dies hat auch haftungsrechtliche Folgen. Die gesetzlichen Gebühren nach Nrn. 3401 ff. VV RVG fallen nur dann an, wenn die Beauftragung im Namen des Mandanten erfolgte, was bei einer Abrede zur Gebührenteilung in der Regel nicht der Fall sein dürfte. Der Anfall der gesetzlichen Gebühren sollte im Kostenfestsetzungsverfahren durch eine dem Antrag beigefügte vom Terminsvertreter auf den Mandanten ausgestellte Rechnung glaubhaft gemacht werden.
II. Vorzeitige Beendigung beim Terminsvertreter
1. Frage
Rz. 32
Es erfolgte eine Beauftragung als Terminsvertreter. Nach Erhalt der Akten und Einarbeitung in die Sache wurde der anberaumte Termin einen Tag vorher abgesagt, da sich die Parteien geeinigt haben. – Was kann jetzt abgerechnet werden?
2. Antwort
Rz. 33
Vorliegend ist entscheidend, ob die Beauftragung im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten oder im Namen des Mandanten erfolgt ist. Im zweiten Fall sind Gebühren nach dem RVG angefallen. Beschränkte sich der Auftrag auf die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG und endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, ist eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3405 VV RVG angefallen. Erfolgte die Beauftragung im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten, kommt es für den Vergütungsanspruch auf die Vereinbarung an.
III. Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort
1. Frage
Rz. 34
Die Gegenseite, ansässig im Gerichtsbezirk, hatte einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks mit der Vertretung beauftragt. Für die Wahrnehmung des Termins sind daher Reisekosten beim Prozessbevollmächtigten angefallen. Die Kosten der Gegenseite hat der Mandant zu tragen. – Sind die Reisekosten zu erstatten?
2. Antwort
Rz. 35
Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Nach dem Wortlaut erfolgt eine Notwendigkeitsprüfung der Reisekosten jedoch nur, wenn der Rechtsanwalt nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist. Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts sind daher unabhängig vom Wohnort der Pa...