I. Mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche
1. Frage
Rz. 79
In einem erstinstanzlichen Verfahren wegen einer Forderung von 9.000 EUR einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung unter Einbeziehung weiterer streitiger bisher nicht anhängiger 3.000 EUR. – Wie ist abzurechnen?
2. Antwort
Rz. 80
Hat der Anwalt den Auftrag, in einem Verfahren nicht anhängige Ansprüche in Vergleichsverhandlungen einzubeziehen, fallen hierdurch zusätzliche Gebühren an. Neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem rechtshängigen Wert entsteht nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG eine 0,8-Verfahrensgebühr, soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es dabei gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Die Gebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen erfolglos bleiben. Zu beachten ist, dass die Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG insgesamt nicht höher sein dürfen als eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert der verhandelten Gegenstände.
Darüber hinaus ist der Mehrwert auch bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Soweit nicht lediglich beantragt ist, die Einigung zu Protokoll zu nehmen, Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG, entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche auch aus dem Wert der nichtanhängigen Ansprüche.
Bei Abschluss der Einigung fällt aus dem nichtanhängigen Wert eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG an. Eine Reduzierung auf 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG kommt nicht in Betracht, da es insoweit nicht auf den Verfahrensauftrag, sondern die Anhängigkeit ankommt. Auch hier ist der Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen.
Zu rechnen wäre daher wie folgt:
Berechnung Mehrvergleich nicht anhängige Ansprüche
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
|
(Wert: 9.000 EUR) |
|
|
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
177,60 EUR |
|
(Wert: 3.000 EUR) |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR |
|
865,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
799,20 EUR |
(Wert: 12.000 EUR) |
|
|
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
|
558,00 EUR |
(Wert: 9.000 EUR) |
|
|
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV |
|
333,00 EUR |
(Wert: 3.000 EUR) |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,5 aus 12.000 EUR |
999,00 EUR |
|
(ist nicht erreicht) |
|
|
Gesamt |
|
2.556,00 EUR |
Rz. 81
Praxistipp
Sollen die Kosten durch einen Dritten übernommen werden, ist vor Abschluss des Vergleichs zu klären, ob dieser auch eintrittspflichtig ist. Im Rahmen von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe ist unbedingt ein entsprechender Erstreckungsantrag zu stellen, eine automatische Erstreckung erfolgt außer im Rahmen des § 48 Abs. 3 RVG nicht. Mit der Rechtsschutzversicherung sollte ebenfalls geklärt werden, ob diese die Mehrkosten übernimmt. Bei Unsicherheiten muss mit dem Mandanten besprochen werden, ob der Mehrvergleich dennoch geschlossen werden soll.
II. Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche
1. Frage
Rz. 82
In einem erstinstanzlichen Verfahren wegen einer Forderung von 9.000 EUR einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung unter Einbeziehung einer anderweitig erstinstanzlich anhängigen Forderung von 3.000 EUR.
2. Antwort
a) Mitverhandeln eines anderweitig anhängigen Anspruchs
Rz. 83
Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche ist die Abrechnung grundsätzlich dieselbe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines erstinstanzlich anhängigen Anspruchs insgesamt nur in Höhe einer 1,0 aus dem Gesamtwert anfällt. Da der Anwalt die Gebühren wegen desselben Gegenstandes überdies nur einmal fordern kann, sind die Anrechnungsvorschriften bezüglich der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG sowie bezüglich der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG zu beachten.
Berechnung im mitvergleichenden Verfahren
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
|
(Wert: 9.000 EUR) |
|
|
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
177,60 EUR |
|
(Wert: 3.000 EUR) |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR |
|
865,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
799,20 EUR |
(Wert: 12.000 EUR) |
|
|
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
|
666,00 EUR |
(Wert: 12.000 EUR) |
|
|
Gesamt |
|
2.331,00 EUR |
Eine Anrechnung der vollen 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert auf die 1,3-Verfahrensgebühr in dem mitverglichenen Verfahren würde nicht berücksichtigen, dass aufgrund des Abgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG eine Kappung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Terminsgebühr, bei der sich die Gebührendegression auswirkt. Anzurechnen ist jeweils nur der Mehrbetrag, der aufgrund der Einbeziehung angefallen ist.
Die Anrechnungsbeträge ermitteln sich im vorliegenden Fall wie folgt:
Berechnung Anrechnungsbetrag Verfahrensgebühr
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
|
(Wert: 9.000 EUR) |
|
|
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
177,60 EUR |
|
(Wert: 3.000 EUR) |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR |
|
865,80 EUR |
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
– 725,40 EUR |
(Wert: 9.000 EUR) |
|
|
|
|
140,40 EUR |